Was geschieht mit der Beitragszahlung an die Unterstützungskasse bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit?
Es bestehen folgende Optionen, sich der neuen Lebenssituation anzupassen:
- Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung oder
- Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn.
Kehrt der Mitarbeiter wieder an den Arbeitsplatz zurück, kann die Beitragszahlung zur Versorgung wieder aufgenommen werden.
Der Arbeitgeber und auch der Mitarbeiter sind in entgeltfreien Arbeitszeiten nicht verpflichtet, Beiträge an die Unterstützungskasse zu leisten. Der Mitarbeiter hat jedoch nach § 1a Absatz 4 BetrAVG das Recht auf Fortführung der Versorgung in solchen entgeltfreien Zeiten, sofern er dies wünscht.